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Treppenlifte in Brandenburg | Marktübersicht & Kassen-Zuschuss

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Personen mit einem anerkannten Pflegegrad in Brandenburg haben einen gesetzlichen Anspruch auf finanzielle Unterstützung für den Einbau von Treppenliften und anderen Mobilitätslösungen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet der § 40 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), der einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von bis zu 4.000 Euro pro Person vorsieht. Diese Leistung der Pflegekasse zielt darauf ab, die häusliche Pflege zu ermöglichen, die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu erhöhen oder eine Überforderung der Pflegepersonen zu verhindern. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die bauliche Anpassung die Wohnsituation nachweislich verbessert und eine eigenständigere Lebensführung im vertrauten Umfeld fördert oder wiederherstellt.

Über den Pflegekassenzuschuss hinaus bietet das Land Brandenburg eine spezifische regionale Förderung durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) an. Im Rahmen des Programms “Pro Wohnen - Barrierefrei” werden zinsgünstige Darlehen für Maßnahmen zum Abbau von Barrieren vergeben. Dieses Förderinstrument richtet sich an Eigentümer von selbstgenutztem oder vermietetem Wohnraum und finanziert umfassende Umbauten, die den technischen Anforderungen der Norm DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Teil 2: Wohnungen) entsprechen. Die Installation eines Treppenlifts ist eine explizit förderfähige Maßnahme, die durch dieses Landesprogramm unterstützt wird und somit eine wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Leistung der Pflegeversicherung darstellt.

Für eine optimale Finanzierung ist die strategische Kombination beider Fördertöpfe essenziell. Der nicht rückzahlbare Zuschuss der Pflegekasse reduziert die Gesamtkosten der Maßnahme, wodurch die benötigte Darlehenssumme bei der ILB verringert wird. Dies senkt die monatliche Belastung und die Gesamtkosten des Vorhabens erheblich. Es ist von höchster Wichtigkeit, dass sämtliche Anträge – sowohl bei der zuständigen Pflegekasse als auch bei der ILB – zwingend vor Maßnahmenbeginn, also vor der Beauftragung von Handwerkern oder dem Kauf des Lifts, gestellt werden. Eine nachträgliche Bewilligung für bereits begonnene oder abgeschlossene Umbauten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für beide Antragsverfahren sind detaillierte Kostenvoranschläge einzureichen.

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