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Treppenlifte in Bremen | Marktübersicht & Kassen-Zuschuss

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Pflegebedürftige Personen im Land Bremen, die über einen anerkannten Pflegegrad verfügen, haben gemäß § 40 SGB XI einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Dieser Zuschuss der zuständigen Pflegekasse kann bis zu 4.000 Euro pro anspruchsberechtigter Person betragen und dient der Finanzierung von baulichen Anpassungen, die die häusliche Pflege ermöglichen, erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen. Die Installation eines Treppenliftes, eines Plattformliftes oder der barrierefreie Umbau eines Badezimmers fallen typischerweise unter diese Regelung, sofern die Notwendigkeit der Maßnahme objektiv begründet ist und zur Reduzierung von Barrieren im unmittelbaren Wohnumfeld führt.

Über den grundlegenden Zuschuss der Pflegekassen hinaus bietet das Land Bremen durch die Bremer Aufbau-Bank (WAB) eine wichtige, ergänzende finanzielle Unterstützung. Im Rahmen des Landes-Förderprogramms „Behindertengerechter Umbau von selbstgenutztem Wohneigentum“ können weitere Mittel beantragt werden, um die verbleibenden Restkosten nach Abzug des Pflegekassenzuschusses zu decken. Diese Landesförderung zielt darauf ab, umfassendere und qualitativ hochwertige Umbauten zu ermöglichen, die den technischen Anforderungen der Norm DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Wohnungen) entsprechen. Die Förderung durch die WAB schließt somit gezielt die Finanzierungslücke, die insbesondere bei kostenintensiven Maßnahmen wie dem Einbau komplexer Liftsysteme oder ganzheitlichen Wohnungsumbauten entstehen kann.

Für eine erfolgreiche Inanspruchnahme beider Fördertöpfe ist die Einhaltung der korrekten Antragsreihenfolge zwingend erforderlich. Grundsätzlich muss zunächst der Antrag auf den Zuschuss nach § 40 SGB XI bei der Pflegekasse gestellt werden. Der Bescheid der Pflegekasse ist eine wesentliche Voraussetzung für die anschließende Antragstellung bei der Bremer Aufbau-Bank. Es gilt strikt der Grundsatz des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns: Mit der Beauftragung oder der Installation des Treppenliftes darf erst nach Erhalt der schriftlichen Förderzusagen beider Institutionen begonnen werden. Die Einreichung von detaillierten Kostenvoranschlägen von qualifizierten Fachunternehmen sowie eine nachvollziehbare Begründung der Notwendigkeit sind für beide Antragsverfahren essenziell.

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