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Barrierefreie Badsanierung in Hessen | Landesförderung & Zuschüsse

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Für anspruchsberechtigte Personen mit einem anerkannten Pflegegrad bildet der Zuschuss der Pflegekasse gemäß § 40 SGB XI die finanzielle Grundlage für eine barrierefreie Badsanierung. Dieser Zuschuss für Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung kann bis zu 4.000 Euro pro Einzelmaßnahme betragen und dient der Erleichterung der häuslichen Pflege sowie der Förderung einer selbstständigeren Lebensführung des Pflegebedürftigen. Insbesondere der Umbau von einer Badewanne zu einer bodengleichen oder bodennahen Dusche fällt unter diese Regelung, da er die Sturzgefahr signifikant reduziert und die tägliche Hygiene für Personen mit eingeschränkter Mobilität erst ermöglicht oder wesentlich erleichtert. Die Anerkennung der Notwendigkeit durch die Pflegekasse ist die Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistung.

In Hessen stehen Pflegebedürftigen über diesen Basiszuschuss hinaus weitere Fördermittel zur Verfügung, die eine umfassende, normgerechte Sanierung ermöglichen. Die WIBank, als Förderbank des Landes Hessen, unterstützt im Rahmen des Programms „Behindertengerechter Umbau von Wohnraum“ entsprechende Vorhaben mit zinsgünstigen Darlehen. Diese Landesförderung kann explizit mit dem Zuschuss der Pflegekasse kombiniert werden, um auch kostenintensive Sanierungen, die den technischen Anforderungen der DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Wohnungen) vollumfänglich entsprechen, zu finanzieren. Dies ist besonders relevant, wenn die Gesamtkosten die 4.000 Euro des Pflegekassenzuschusses übersteigen und eine nachhaltige, zukunftssichere Lösung angestrebt wird, die über die reine Funktionsanpassung hinausgeht.

Ein zentraler Grundsatz für die Inanspruchnahme beider Förderungen ist die Antragstellung vor Maßnahmenbeginn. Antragsteller müssen zunächst detaillierte Kostenvoranschläge einholen und den Antrag bei der zuständigen Pflegekasse einreichen. Parallel dazu ist der Förderantrag bei der WIBank zu stellen, wobei hier spezifische Einkommensgrenzen und technische Vorgaben zu beachten sind. Mit der baulichen Umsetzung darf erst nach Erhalt der schriftlichen Bewilligungsbescheide beider Institutionen begonnen werden, um den Förderanspruch nicht zu gefährden. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den zuständigen Pflegestützpunkten oder direkt mit der WIBank wird dringend empfohlen, um alle formalen und technischen Anforderungen korrekt zu erfüllen.

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