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Treppenlifte in Niedersachsen | Marktübersicht & Kassen-Zuschuss

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Die Finanzierung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, wie der Einbau eines Treppenlifts, stützt sich in Deutschland primär auf den gesetzlichen Anspruch nach § 40 SGB XI. Pflegebedürftige Personen mit einem anerkannten Pflegegrad können bei ihrer zuständigen Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme beantragen. Diese Förderung dient der Herstellung von Barrierefreiheit und der Ermöglichung eines selbstbestimmten Verbleibs im eigenen Zuhause. Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen in einem Haushalt, kann der Zuschuss auf bis zu 16.000 Euro kumuliert werden. Der Antrag bei der Pflegekasse stellt den fundamentalen ersten Schritt dar und muss zwingend vor Beginn der Umbaumaßnahme gestellt und bewilligt werden.

Zusätzlich zu dieser bundesweiten Grundförderung bietet das Land Niedersachsen über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) weiterführende Unterstützung an. Im Rahmen des Programms “Wohnraumförderung Pflege & Alter” können Betroffene ein zinsgünstiges Darlehen zur Finanzierung der verbleibenden Restkosten beantragen. Dieses landesspezifische Angebot richtet sich an Eigentümer und Mieter, die ihren Wohnraum alters- oder behindertengerecht umgestalten müssen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Förderfähigkeit der Maßnahmen durch die NBank ist die Einhaltung der technischen Anforderungen der Norm DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen), welche die baulichen Standards für barrierefreie Wohnungen definiert.

Für eine optimale Ausschöpfung der Fördermittel ist die Einhaltung der korrekten Antragsreihenfolge entscheidend. Zuerst ist der Antrag auf den Zuschuss bei der Pflegekasse zu stellen. Erst nach Erhalt des schriftlichen Bewilligungsbescheides sollte der Auftrag für den Einbau des Treppenlifts erteilt werden. Zur Deckung der eventuellen Restfinanzierung kann anschließend der Antrag auf das Darlehen bei der NBank gestellt werden. Hierfür sind in der Regel detaillierte Kostenvoranschläge sowie der Bewilligungsbescheid der Pflegekasse als Nachweis der vorrangigen Förderung vorzulegen. Dieses gestaffelte Vorgehen sichert die Einhaltung der Förderrichtlinien und maximiert die finanzielle Entlastung für antragstellende Personen in Niedersachsen.

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