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Treppenlifte in Nordrhein-Westfalen | Marktübersicht & Kassen-Zuschuss

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In Nordrhein-Westfalen bildet der Zuschuss der Pflegekasse die finanzielle Grundlage für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Gemäß § 40 SGB XI können anerkannte Pflegebedürftige, unabhängig von der Höhe des zuerkannten Pflegegrades, eine Förderung von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme für den Einbau eines Treppenliftes oder anderer Mobilitätshilfen beantragen. Diese zweckgebundene Leistung zielt darauf ab, die Selbstständigkeit im eigenen Wohnumfeld zu erhalten oder wiederherzustellen und die häusliche Pflege zu erleichtern. Die Antragsstellung muss zwingend vor Beginn der Baumaßnahme bei der zuständigen Pflegeversicherung des Antragstellers erfolgen und bedarf in der Regel eines Kostenvoranschlags.

Für Finanzierungsbedarfe, die den Zuschuss der Pflegekasse übersteigen, bietet das Land Nordrhein-Westfalen eine spezifische und ergänzende Unterstützung durch die landeseigene NRW.BANK. Im Rahmen des Förderprogramms NRW.BANK.Barrierefreier Umbau können Immobilieneigentümer sowie Mieter mit Zustimmung des Vermieters zinsgünstige Darlehen für die Finanzierung von Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren erhalten. Eine zentrale Voraussetzung ist hierbei die fachgerechte Ausführung und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen gemäß der Norm DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen – Teil 2: Wohnungen). Dieses landeseigene Programm ist explizit darauf ausgelegt, auch umfassendere und normgerechte Umbauten zu ermöglichen.

Für eine erfolgreiche Gesamtfinanzierung in Nordrhein-Westfalen ist die korrekte verfahrenstechnische Reihenfolge der Antragsstellung entscheidend. Es wird dringend empfohlen, zunächst den Antrag auf den Zuschuss für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bei der Pflegekasse zu stellen. Erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides kann auf Basis der verbleibenden, ungedeckten Restkosten das Darlehen bei der NRW.BANK beantragt werden. Unabdingbar für beide Verfahren ist die Einholung von detaillierten Kostenvoranschlägen vor der Antragstellung. Es gilt strikt der Grundsatz, dass mit der Maßnahme nicht vor der schriftlichen Bewilligung der jeweiligen Fördermittel begonnen werden darf, um den Anspruch nicht zu gefährden.

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