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Treppenlifte in Schleswig-Holstein | Marktübersicht & Kassen-Zuschuss

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Für pflegebedürftige Personen in Schleswig-Holstein, deren Mobilität im eigenen Zuhause durch Barrieren wie Treppen eingeschränkt ist, stellt der Einbau eines Treppenlifts eine wesentliche wohnumfeldverbessernde Maßnahme dar. Die rechtliche Grundlage für eine finanzielle Bezuschussung bildet der § 40 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Anspruchsberechtigte mit einem anerkannten Pflegegrad können bei ihrer zuständigen Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme beantragen. Dieser Zuschuss dient der Reduzierung von Eigenanteilen und der Ermöglichung eines barrierearmen Wohnens. Es ist zwingend zu beachten, dass der Antrag auf Kostenübernahme bei der Pflegekasse vor der Beauftragung und dem Beginn der Umbaumaßnahmen gestellt und bewilligt werden muss, um den Anspruch nicht zu gefährden.

Zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung bietet das Land Schleswig-Holstein über die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) weitere Fördermöglichkeiten an. Im Rahmen der IB.SH Wohnraumförderung können Bürgerinnen und Bürger zinsgünstige Darlehen oder in bestimmten Fällen auch Zuschüsse für den Abbau von Barrieren beantragen. Diese Landesmittel sind speziell dafür konzipiert, die verbleibenden Restkosten zu finanzieren, die nach Abzug des Pflegekassenzuschusses entstehen. Maßgeblich für die technische Ausführung und Förderfähigkeit der Umbauten sind die Anforderungen der Norm DIN 18040-2 für barrierefreies Bauen. Interessenten wird dringend empfohlen, sich vorab über die aktuellen Förderrichtlinien und Antragsbedingungen direkt bei der IB.SH zu informieren.

Für eine optimale Finanzierung ist ein koordiniertes Vorgehen essenziell. Zunächst sollte ein detaillierter Kostenvoranschlag von einem Fachunternehmen eingeholt werden. Mit diesem wird der Antrag bei der Pflegekasse gestellt. Parallel oder unmittelbar danach kann der Antrag bei der IB.SH eingereicht werden, wobei der bewilligte oder beantragte Pflegekassenzuschuss als Teil der Gesamtfinanzierung aufzuführen ist. Durch die strategische Kombination des Pflegekassenzuschusses nach § 40 SGB XI und der landesspezifischen Mittel der IB.SH lässt sich die finanzielle Belastung für den Einbau eines Treppenlifts oder anderer Mobilitätslösungen in Schleswig-Holstein erheblich reduzieren und ein langfristig selbstbestimmtes Wohnen im vertrauten Umfeld sichern.

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