Barrierefreie Badsanierung in Schleswig-Holstein | Landesförderung & Zuschüsse
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Die Schaffung von Barrierefreiheit im eigenen Wohnumfeld, insbesondere durch eine Badsanierung oder den Umbau von einer Wanne zu einer bodengleichen Dusche, wird in Schleswig-Holstein durch gezielte finanzielle Hilfen unterstützt. Die primäre Grundlage hierfür bildet der Pflegekassenzuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gemäß § 40 SGB XI. Pflegebedürftige Personen mit einem anerkannten Pflegegrad können für eine einzelne Maßnahme einen Zuschuss von bis zu 4.180 € beantragen. Ziel dieser Leistung ist es, die häusliche Pflege zu ermöglichen oder erheblich zu erleichtern und eine selbstständigere Lebensführung zu fördern. Maßgeblich für die technische Ausführung ist die Norm DIN 18040-2, die die Anforderungen an barrierefreies Bauen im Wohnungsbau definiert und als anerkannte Regel der Technik gilt.
Über den Zuschuss der Pflegekasse hinaus bietet das Land Schleswig-Holstein weiterführende Unterstützung durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH). Im Rahmen der IB.SH Wohnraumförderung können private Eigentümer und Vermieter zinsgünstige Darlehen für Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand beantragen. Diese landesspezifische Förderung ist explizit mit dem Pflegekassenzuschuss kombinierbar und dient der Finanzierung von Kosten, die den Betrag von 4.180 € übersteigen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der IB.SH-Mittel ist die Antragstellung vor Maßnahmenbeginn. Ein vorzeitiger Start der Bauarbeiten, beispielsweise die Beauftragung eines Handwerksbetriebs, führt zum Ausschluss der Förderfähigkeit durch die Landesförderbank.
Für eine rechtssichere und finanziell optimierte Umsetzung einer barrierefreien Badsanierung in Schleswig-Holstein ist ein strukturiertes Vorgehen unerlässlich. Nach der Einholung von Kostenvoranschlägen für den normgerechten Umbau sollte zunächst der Antrag auf den Pflegekassenzuschuss gestellt werden. Nach dessen Bewilligung kann für die verbleibenden Restkosten ein Förderantrag bei der IB.SH eingereicht werden. Die Einhaltung dieser Reihenfolge und die strikte Beachtung der Antragsfristen – insbesondere der Grundsatz „erst Antrag, dann Auftrag“ – sind entscheidend für den Erhalt beider Förderungen. Eine frühzeitige Beratung bei der zuständigen Pflegekasse sowie direkt bei der IB.SH wird dringend empfohlen, um alle individuellen Fördervoraussetzungen rechtzeitig zu klären.